{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2010-05-11", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2009-64_2010-05-11.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2009_64_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778f44dfa5f8d21b1b6fca2b95298040960050256bc8169f476d5a010be5b8205e0e17c3fc24c9d95020acb9a776ac957bb?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778f44dfa5f8d21b1b6fca2b95298040960050256bc8169f476d5a010be5b8205e0e17c3fc24c9d95020acb9a776ac957bb&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2009_64", "Checksum": "40df9e68fb85c1473f127da26f7e705d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2009 64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 11.05.2010 SK 2009 64"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 11.05.2010 SK 2009 64"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. 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März 2010\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\nvertreten durch Fürsprecher X.\n\nAngeschuldigter/Appellant\n\nwegen sexueller Handlungen mit Kindern und Pornografie\n\nRegeste:\nIndem der Angeschuldigte (kinder- bzw. tier-) pornografisch Bild- und Videodateien über\nTauschbörsenprogramme heruntergeladen und diese zumindest vorübergehend im Eingangsordner belassen hat, nahm er in Kauf, diese Dritten insbesondere auch Personen unter\n16 Jahren zugänglich zu machen (Art. 197 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB).\nDer Angeschuldigte hat 73 Tage Untersuchungshaft erstanden. Vor diesem Hintergrund\nrechtfertigt sich die von der Vorinstanz auferlegte Verbindungsbusse nicht.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nDie Vorinstanz sprach den Angeschuldigten der sexuellen Handlungen mit Kindern (mehrfach begangen) sowie des Herstellens und Besitzes von Pornografie schuldig und verurteilte\nihn zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie zu einer Busse von Fr. 3'000.00. Der\nVollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben (Probezeit 3 Jahre), verbunden mit der Weisung, die begonnene Therapie weiter zu führen, solange es aus ärztlicher Sicht erforderlich\nerscheine. Gegen dieses Urteil erklärte die Staatsanwaltschaft die Appellation. Nach oberinstanzlicher Beweisergänzung wurde A. zusätzlich wegen Zugänglichmachens von Pornografie an Personen unter 16 Jahren (Art. 197 Ziff. 1 StGB) und Zugänglichmachens von harter\nPornografie (Art. 197 Ziff. 3 StGB) schuldig erklärt. Die Geldstrafe wurde auf 300 Tagessätze\nerhöht. Der Vollzug der Geldstrafe wurde ebenfalls aufgeschoben (Probezeit 3 Jahre), verbunden mit der Weisung, die begonnene Therapie weiter zu führen. Die erstinstanzlich verhängte Verbindungsbusse wurde aufgehoben.\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n[...]\n\nIV. BEWEISWÜRDIGUNG\n\nIV.1 2. Phase: 13.09.2006 bis 13.03.2007\nFür die Zeit von der 1. Hausdurchsuchung bis zur 2. Hausdurchsuchung, hat A. eine modifizierte Version des Tauschbörsenprogramms eMule verwendet. Dieses hat den Upload unterbunden bzw. nur simuliert. Es wurden demnach über dieses Programm keine (kinder- und\ntierpornografischen) Erzeugnisse in Verkehr gebracht (Ziff. I.2.2 ÜB) oder zugänglich gemacht (Ziff. I.2.3 ÜB).\n[…]\n\nIV.2 1. Phase: Sommer 2005 bis 12.09.2006\nFür diese Periode hat A. keine modifizierte Version des Programms eMule verwendet. Die\nEinstellungen liessen einen Upload zu. Demnach waren die Dateien (bis zur Löschung oder\nVerschiebung in einen anderen Pfad) für Dritte (inkl. Personen unter 16 Jahren) zugänglich.\n[…]\n\nV. RECHTLICHES\n\nV.1 Art. 197 Ziff. 1 StGB\n[…]\nDie Bestimmung von Art. 197 Ziff. 1 StGB bezweckt die ungestörte sexuelle Entwicklung\nJugendlicher (BGE 131 IV 64, E. 10.1.2). Erfasst werden sämtliche privaten oder öffentlichen\nHandlungen, durch welche unter 16-jährigen Personen bewusst die Möglichkeit eingeräumt\nwird, in Kontakt mit Pornografie zu kommen, sei es auch durch deren eigenes Zutun. Ob der\nJugendliche vom pornografischen Inhalt tatsächlich Kenntnis nimmt, ist irrelevant, da es sich\num ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt. Das heisst, die Tat ist bereits mit der Schaffung der Möglichkeit des Zugriffs vollendet.\n[…]\nDie sichergestellten Bild- und Videodateien sind offensichtlich (kinder- bzw. tier-) pornografisch. Indem der Angeschuldigte einen Teil dieser Dateien über eMule (und iMesh) heruntergeladen hat, nahm er in Kauf, diese auch Personen unter 16 Jahren zugänglich zu machen.\nEr hat damit sowohl die objektiven als auch subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 197\nZiff. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor.\n\n2\nV.2 Art. 197 Ziff. 3 StGB\n[…]\nAls zentrales Rechtsgut des Verbots von Kinderpornografie in Art. 197 Ziff. 3 StGB erscheint\ndie ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Insofern handelt es sich\nbei dieser Vorschrift um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Daneben dient die Bestimmung\nauch dem Schutz der Erwachsenen. Die Bestimmung von Art. 197 Ziff. 3 StGB will insbesondere auch die potenziellen \"Darsteller\" harter Pornografie schützen. Auch insoweit geht\nes letzten Endes in jedem Fall um eine aus dem Konsum harter Pornografie resultierende\nabstrakte Rechtsgutsgefährdung. Das zum Schutzzweck der Norm Gesagte gilt unter geänderten Vorzeichen im Wesentlichen auch für Pornografie mit Tieren (BGE 131 IV 16 E. 1.2).\nIndem A. eine Vielzahl von Erzeugnissen mit tier- und kinderpornografischem über eMule\n(und iMesh) heruntergeladen hat, nahm er in Kauf, dass diese Dritten zugänglich werden.\nDie Tat ist bereits mit der Schaffung der Gefahr vollendet. Einer tatsächlichen Kenntnisnahme von Dritten bedarf es nicht.\nA. hat damit sowohl die objektiven als auch subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 197\nZiff. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor.\n\nVII. STRAFZUMESSUNG\n[…]\n\n"}