2 Falschbeurkundung vorausgesetzt ist, da keine allgemeingültigen objektiven Garantien für die darin gemachten Behauptungen ersichtlich sind. Subjektiv fehlt es dem Angeschuldigten an einer über den Vorsatz und die Täuschungsabsicht hinausgehenden Schädigungs- oder Vorteilsabsicht, da die Zahlung der Versicherungsleistungen nicht von der Frage, welche Person den Wagen tatsächlich gelenkt hatte, abhängig war. Mit anderen Worten hätte der Angeschuldigte auch dann eine Versicherungsleistung erhalten, wenn auf dem Protokoll der wahre Lenker angegeben worden wäre.