Auch wenn sich die Haftpflichtversicherung in gewissem Umfang auf die Angaben in einem Unfallprotokoll verlässt, so besteht zwischen ihr und den Ausstellern des Protokolls kein besonderes Vertrauensverhältnis, so dass sie sich bei der Prüfung des Unfallprotokolls nicht unbesehen auf die aus ihr ergehenden Erklärungen verlassen darf. Die Versicherung ist also gehalten, selber weitere Abklärungen zu treffen. Dafür spricht auch der Vermerk auf dem Protokoll selber, dass dieses keine Schuldanerkennung sei. Nach Ansicht der Kammer weist das Unfallprotokoll demnach nicht die erhöhte Glaubwürdigkeit auf, wie sie für eine