Ein Unfallprotokoll kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich Urkundenqualität haben (BGE 118 IV 254, E. 3). Ob die wahrheitswidrige Angabe über den Fahrzeuglenker gleichzeitig eine Falschbeurkundung darstelle, d.h. ob allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit dieser Erklärung gewährleisten würden, liess das Bundesgericht in seinem Entscheid hingegen offen.