Eine qualifizierte schriftliche Lüge im Sinne der Falschbeurkundung wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist einzig und allein dann der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten (BGE 117 IV 35; Urteil des BGer vom 16. August 2001 6S.655/2000, E. 2b).