Redaktionelle Vorbemerkungen: Der Angeschuldigte verursachte gemeinsam mit weiteren Personen einen absichtlichen Autounfall. Als Fahrzeuglenker trug sich X. ein, der vorab telefonisch aufgefordert wurde, sich nach Bern zu begeben, um im Anschluss an einen Verkehrsunfall seine Unterschrift unter das Unfallprotokoll zu setzen, welches ihn fiktiv als Unfallverursacher auswies. Die Vorinstanz erklärte den Angeschuldigten der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 StGB sowie der Anstiftung dazu schuldig. Auszug aus den Erwägungen: […] III. RECHTLICHE WÜRDIGUNG […] 5. Falschbeurkundung und Anstiftung dazu […] 5.3 Beurteilung durch die Kammer