{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2010-09-10", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2009-443_2010-09-10.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2009_443_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77842b9e70aab05ac342314256eb5e93157cfe49b145847d1a72b2798a5258eb80e6fe879bd784889b9c03e7c50a0d4aa74?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77842b9e70aab05ac342314256eb5e93157cfe49b145847d1a72b2798a5258eb80e6fe879bd784889b9c03e7c50a0d4aa74&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2009_443", "Checksum": "5079240d76e3324f0f5076dc0274fb73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2009 443"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 10.09.2010 SK 2009 443"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 10.09.2010 SK 2009 443"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. 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Juli 2010\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\n\nAngeschuldigter/Appellant\n\nwegen BetmG-Widerhandlung, Geldwäscherei etc.\n\nRegeste:\nWahrheitswidrige Angaben über den Fahrzeuglenker in einem Unfallprotokoll stellen keine\nFalschbeurkundung dar, da keine allgemeingültigen objektiven Garantien die Wahrheit dieser Erklärung gewährleisten.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nDer Angeschuldigte verursachte gemeinsam mit weiteren Personen einen absichtlichen Autounfall. Als Fahrzeuglenker trug sich X. ein, der vorab telefonisch aufgefordert wurde, sich\nnach Bern zu begeben, um im Anschluss an einen Verkehrsunfall seine Unterschrift unter das\nUnfallprotokoll zu setzen, welches ihn fiktiv als Unfallverursacher auswies. Die Vorinstanz\nerklärte den Angeschuldigten der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 StGB sowie der Anstiftung dazu schuldig.\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n[…]\n\nIII. RECHTLICHE WÜRDIGUNG\n[…]\n\n5. Falschbeurkundung und Anstiftung dazu\n\n[…]\n\n5.3 Beurteilung durch die Kammer\n\nDie allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Problematik der Falschbeurkundung sind\nzwar korrekt, hingegen kann sich die Kammer der vorinstanzlichen Subsumtion nicht anschliessen.\n\nEine qualifizierte schriftliche Lüge im Sinne der Falschbeurkundung wird nach der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte\nGlaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen\nentgegenbringt. Dies ist einzig und allein dann der Fall, wenn allgemein gültige objektive\nGarantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten (BGE 117 IV 35;\nUrteil des BGer vom 16. August 2001 6S.655/2000, E. 2b). Als Beispiel kann an dieser Stelle\nauf den Arzt verwiesen werden, der gegenüber der Krankenkasse zur Wahrheit verpflichtet\nist und demnach durch unwahre Krankenscheine eine Falschbeurkundung begehen kann,\nweil die Krankenkasse ihm aufgrund der vertraglichen Verbindung ein besonderes Vertrauen\nentgegen bringt (BGE 103 IV 178). Ein Unfallprotokoll kann nach der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung grundsätzlich Urkundenqualität haben (BGE 118 IV 254, E. 3). Ob die\nwahrheitswidrige Angabe über den Fahrzeuglenker gleichzeitig eine Falschbeurkundung\ndarstelle, d.h. ob allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit dieser Erklärung\ngewährleisten würden, liess das Bundesgericht in seinem Entscheid hingegen offen.\n\nAuch wenn sich die Haftpflichtversicherung in gewissem Umfang auf die Angaben in einem\nUnfallprotokoll verlässt, so besteht zwischen ihr und den Ausstellern des Protokolls kein\nbesonderes Vertrauensverhältnis, so dass sie sich bei der Prüfung des Unfallprotokolls nicht\nunbesehen auf die aus ihr ergehenden Erklärungen verlassen darf. Die Versicherung ist also\ngehalten, selber weitere Abklärungen zu treffen. Dafür spricht auch der Vermerk auf dem\nProtokoll selber, dass dieses keine Schuldanerkennung sei. Nach Ansicht der Kammer weist\ndas Unfallprotokoll demnach nicht die erhöhte Glaubwürdigkeit auf, wie sie für eine\n\n2\nFalschbeurkundung vorausgesetzt ist, da keine allgemeingültigen objektiven Garantien für\ndie darin gemachten Behauptungen ersichtlich sind.\n\nSubjektiv fehlt es dem Angeschuldigten an einer über den Vorsatz und die\nTäuschungsabsicht hinausgehenden Schädigungs- oder Vorteilsabsicht, da die Zahlung der\nVersicherungsleistungen nicht von der Frage, welche Person den Wagen tatsächlich gelenkt\nhatte, abhängig war. Mit anderen Worten hätte der Angeschuldigte auch dann eine\nVersicherungsleistung erhalten, wenn auf dem Protokoll der wahre Lenker angegeben\nworden wäre.\n\nFolglich kommt die Kammer zum Schluss, dass der Tatbestand der Falschbeurkundung nicht\nerfüllt ist. Der Angeschuldigte ist daher vom Vorwurf der Falschbeurkundung sowie der\nAnstiftung dazu freizusprechen.\n\n[…]\n\n3\n"}