Die X. Bank und die Y. Bank haben der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern überdies über die Liquidation der Depots, den gesamthaft erzielten Erlös und die vorgängige Deckung ihrer pfandgesicherten Forderungen Bericht zu erstatten. Verbleibt nach Deckung der vorgenannten Beträge ein allfälliger Überschuss, so bleibt dieser zwecks Ausübung des Retentionsrechts des Kantons sichergestellt (Art. 117 EG ZGB). Ein allfälliger Restbetrag nach Deckung der Staatskosten ist dem Angeschuldigten auszuhändigen. Dazu bleibt - wie bereits im Rahmen der Ausführungen zur Retention der Edelsteine bzw. des Bargeldbetrages ausgeführt (vgl. Erw.