B. 3. oben), zu Handen der Geschädigten D., E., F. und G. verwendet. Analog dazu wird ein von der Y. Bank überwiesener Überschuss bis zum Betrag von maximal Fr. 30'000.00 (vgl. Erw. VI. B. 3. oben) zu Handen der beiden Geschädigten B. und C. verwendet. In diesem Zusammenhang wurde im Urteilsauszug vom 26. November 2010 7 fälschlicherweise Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB aufgeführt. Auch dabei handelt es sich um einen offensichtlichen Verschrieb, welcher nunmehr berichtigt wird (vgl. Ziffer D. 3. Abs. 3 sowie D. 4. Abs. 3 der nachstehenden Urteilsformel).