Ein allfälliger Überschuss nach Deckung ihrer pfandgesicherten Forderungen haben die X. Bank sowie die Y. Bank umgehend und unaufgefordert auf das PC- Konto Nr. 30-750952-3 der Obergerichtskanzlei des Kantons Bern, Strafkammern, zu überweisen. Ein von der X. Bank überwiesener Überschuss wird sodann in Anwendung von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 2 aStGB bis zum Betrag von maximal Fr. 130'200.00, da lediglich dieser Betrag nachweislich deliktischer Herkunft ist (vgl. Erw. VI. B. 3. oben), zu Handen der Geschädigten D., E., F. und G. verwendet.