befindlichen Titel nach Rechtskraft des Urteil sichergestellt (Art. 59 aStGB). Die X. Bank sowie die Y. Bank werden angewiesen, die vorgenannten Depots nach Rechtskraft des Urteils bis spätestens am 15. Dezember 2010 zu liquidieren, um mit dem daraus resultierenden Erlös (nach Abzug der entstehenden Gebühren) vorab ihre pfandgesicherten Kredite zu decken (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB). Im Urteilsauszug vom 26. November 2010 wurde in diesem Zusammenhang fälschlicherweise Art. 59 Ziff. 2 aStGB aufgeführt.