6 Im Gegensatz dazu handelt es sich im vorliegenden Fall bei der X. Bank und der Y. Bank aber um gutgläubige Dritterwerber, welche nicht indirekt geschädigt worden sind, sondern ein dingliches Pfandrecht an den beschlagnahmten Vermögenswerten innehaben und diese Gegenleistungen erbracht haben. Aus den Ausführungen des Bundesgerichts im von der Vorinstanz aufgeführten Entscheid lässt sich somit nicht ableiten, dass die Herausgabe an die Geschädigten bei Kollision der Ansprüche dem gutgläubigen Dritterwerb vorgeht.