Die Vorinstanz stützt ihre gegenteilige Auffassung im Übrigen auf einen Bundesgerichtsentscheid BGE 6B_344/2007 vom 1. Juli 2008, welcher nicht einschlägig ist. Im erwähnten Entscheid war die Bank selbst Geschädigte, welche Anspruch auf Restitution ihres Schadens im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 2 aStGB geltend machte. Ein gutgläubiger Dritterwerb wurde indes verneint, weil der dortige Dritte die Vermögenswerte nicht gestützt auf ein Rechtsgeschäft erworben und keine Gegenleistung erbracht hatte.