Daraus erhellt, dass sowohl die X. Bank als auch die Y. Bank, welche mit Abschluss des Lombardkredits ein dingliches Pfandrecht erworben haben, in ihrem Erwerb geschützt werden müssen und ihr Ersatzanspruch an den beschlagnahmten Vermögenswerten gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - Vorrang hat vor dem Restitutionsanspruch der Geschädigten gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 2 aStGB. Die Vorinstanz stützt ihre gegenteilige Auffassung im Übrigen auf einen Bundesgerichtsentscheid BGE 6B_344/2007 vom 1. Juli 2008, welcher nicht einschlägig ist.