Aber auch bei wegen eines Willensmangels anfechtbarem Vertrag über das Anvertrauen wird der gutgläubige Erwerber vom Nichtberechtigten Eigentümer. Der Erwerber soll sich auf die Publizitätswirkung des Besitzes verlassen können (vgl. dazu STARK/ERNST, BSK ZGB II, 3. Aufl., N 19 f. zu Art. 933 ZGB). Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die Vermögenswerte nicht anvertraut gewesen waren, sondern abhanden gekommen sind, können Geld und Inhaberpapiere, auch wenn sie dem Besitzer gegen dessen Willen abhanden gekommen sind, dem gutgläubigen Empfänger nicht abgefordert werden (Art. 935 ZGB).