Nach der vorherrschenden Auffassung ist die Sache einem Betrüger im Sinne von Art. 933 ZGB anvertraut (vgl. BGE 121 IV 26, mit Hinweisen auf STARK, Berner Kommentar zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, Der Besitz, 2. Aufl. 1984, N 29 zu Art. 933 ZGB). Hat ein Irrtum, eine Täuschung oder eine Drohung das Vertrauen des Besitzers in den Vertrauensmann mitbegründet oder sonst mitgewirkt, so ist der Vertrag zwar über das Anvertrauen der Sache evtl. wegen Willensmangels anfechtbar. Aber auch bei wegen eines Willensmangels anfechtbarem Vertrag über das Anvertrauen wird der gutgläubige Erwerber vom Nichtberechtigten Eigentümer.