5 Besitzer, welchem eine bewegliche Sache wider seinen Willen abhanden gekommen ist, während fünf Jahren ein Rückforderungsrecht zu (Art. 934 Abs. 1 ZGB). Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies, dass nachstehend zunächst die Frage zu klären ist, ob die Geschädigten dem Angeschuldigten das Geld anvertraut hatten oder ihnen dieses gegen deren Willen abhanden gekommen ist.