Ausserdem lautet Art. 933 ZGB dahingehend, dass derjenige, welcher eine bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu einem beschränktem dinglichen Recht übertragen erhält, in seinem Erwerbe auch dann zu schützen ist, wenn sie dem Veräusserer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden ist. Demgegenüber steht dem