Konflikte zwischen den Ersatzansprüchen des Geschädigten und den Rechten Dritter, deren Erwerb nach Ziff. 1 Abs. 2 von Art. 59 aStGB geschützt ist, sind nach den einschlägigen Bestimmungen des Sachenrechts zu lösen (vgl. TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch - Kurzkommentar, 2. neubearbeitete Auflage, N 9 zu Art. 59 aStGB; sowie SCHMID, a.a.O., N 72 zu Art. 59 aStGB). Der Richter ist somit grundsätzlich an die Eigentumsvermutung gemäss Art. 930 ZGB gebunden. Ausserdem lautet Art.