Die Vorinstanz gelangte in ihren Erwägungen zum Schluss, dass der Anspruch der strafrechtlich Geschädigten dem Anspruch der Banken vorgehe. Dabei ging sie davon aus, dass die kreditgewährenden Banken nicht direkt, sondern nur indirekt geschädigt worden seien. Der strafrechtlich Geschädigte werde hinsichtlich der beschlagnahmten Werte, die auf eine Straftat zu seinem Nachteil zurückzuführen seien, gegenüber den andern Gläubigern bevorzugt (vgl. dazu die erstinstanzlichen Erw., S. 67 f. [pag. 2960 f.]). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, dies aus den folgenden Gründen: