Es ist jedoch unbestritten, dass sowohl die X. Bank als auch die Y. Bank als gutgläubige Dritterwerber, welche gleichwertige Gegenleistungen erbrachten haben, im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB gelten. Damit kollidieren die Restitutionsansprüche der Geschädigten mit jenen eines gutgläubigen, von der Einziehung geschützten Dritterwerbers (vgl. dazu SCHMID, Kommentar – Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, N 72 zu Art. 59 aStGB).