4. Soweit bezüglich der noch bei der X. Bank und der Y. Bank vorhandenen Vermögenswerte ein Deliktskonnex nachgewiesen werden kann, ist eine Rückerstattung des deliktischen Mittelzuflusses an die Geschädigten im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 2 aStGB somit grundsätzlich möglich. Es ist jedoch unbestritten, dass sowohl die X. Bank als auch die Y. Bank als gutgläubige Dritterwerber, welche gleichwertige Gegenleistungen erbrachten haben, im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB gelten.