Mit Vereinbarung vom 1. Mai 2001 reinvestierte der Geschädigte B. die ihm vom Angeschuldigten geschuldeten Fr. 10'000.00. Dieser Geldbetrag bildet das (unechte) Surrogat der ursprünglich von ihm einbezahlten Fr. 10'000.00. Gleich verhält es sich sodann mit der Reinvestition gestützt auf die dritte Vereinbarung vom 1. September 2002. Durch diese in betrügerischer Art und Weise vom Angeschuldigten erhältlich gemachte Reinvestition, welche sich auf dem Konto der Y. Bank (als Nachfolgedepot der Z. Bank) befindet bzw. mit Hilfe welcher der Angeschuldigte Wertschriften deliktisch finanzieren konnte, reduzierte sich im Endeffekt die Schuld des Angeschuldigten gegenüber der Y. Bank.