Dem ist entgegen zu halten, dass auch Einzahlungen auf die Konti der X. Bank und der Y. Bank (bzw. der Z. Bank), welche von den vorliegend Geschädigten vor Februar 2002 getätigt wurden, im Rahmen der Prüfung, ob sich Deliktserlös auf den genannten Depots befinden, zu berücksichtigen sind. Dies kann anhand eines konkreten Beispiels aufgezeigt werden: Wie bereits ausgeführt, überwies der Geschädigte B. gestützt auf die Vereinbarung vom 20. Oktober 1999 eine erste Zahlung in der Höhe von Fr. 10'000.00 auf das Konto der Z. Bank (pag. 347). Mit Vereinbarung vom 1. Mai 2001 reinvestierte der Geschädigte B. die ihm vom Angeschuldigten geschuldeten Fr. 10'000.00.