3 Sowohl Fürsprecher F. namens der X. Bank als auch Fürsprecher K. namens der Y. Bank machten geltend, es sei schon aus zeitlichen Gründen ausgeschlossen, dass es sich bei den auf dem Depot hinterlegten Wertschriften um Deliktserlös handle (vgl. dazu den schriftlichen Parteivortrag von Fürsprecher F. vom 9. November 2010, S. 6 f. [pag. 3542 f.]; sowie den schriftlichen Parteivortrag von Fürsprecher K. vom 16. November 2010, S. 7 [pag. 3567]).