Eine Einziehung der Vermögenswerte nach Art. 59 aStGB ist somit nur möglich, wenn sie dem Verletzten nicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden oder wenn nicht ein Dritter solche Werte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben habe und für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat. Damit ist die Einziehung subsidiär zum Rückerstattungsanspruch der Verletzen oder dem Anspruch Dritter. 3. Einziehungsobjekt bilden vorliegend somit die Vermögenswerte der obgenannten Depots bei der X. Bank und der Y. Bank, soweit diese „durch eine Straftat erlangt worden sind“, d.h. deliktischer Herkunft sind.