2. Mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches vom 13. Dezember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2007 (AS 2006 S. 3459), sind die Bestimmungen über die Einziehung neu geordnet worden. Der hier zu beurteilende Einziehungsvorgang ereignete sich vor dem Inkrafttreten des revidierten Rechts. Die Beurteilung ist somit in Anwendung von Art. 2 StGB nach altem Recht vorzunehmen (vgl. BGE 6B_344/2007 vom 1. Juli 2008, E. 3.1). Als rechtliche Grundlage dient Art. 59 aStGB: