2 pfandgesicherten Kredite zu verwenden (vgl. Ziff. 7 bis 11 der erstinstanzlichen Urteilsformel). Gegen diese Verfügungen, wonach den Geschädigten Vorrang vor den Banken zur Deckung ihrer Beträge zu geben ist, erklärten sowohl die X. Bank als auch die Y. Bank die Appellation. Nachstehend ist somit noch über die Liquidation der Depots sowie die Mittelverteilung zu befinden.