Im Rahmen der gegen A. geführten Voruntersuchung wurden mit Verfügungen der zuständigen Untersuchungsrichterin vom 30. August 2005 bzw. 22. Mai 2007 diese obgenannten Depots gesperrt. Diese Sperrungen wurden sodann im Rahmen der erstinstanzlichen Beurteilung - mittlerweile rechtskräftig - aufgehoben (vgl. Ziff. 6 der erstinstanzlichen Urteilsformel). Zudem wies die Vorinstanz die beiden Banken an, die sich auf den bei ihnen liegenden Depots befindlichen Titel zu liquidieren, um mit dem daraus resultierenden Erlös die Deliktsbeträge zu decken. Erst ein allfälliger Überschuss sei zur Deckung der