1. Die X. Bank gewährte dem Angeschuldigten am 9. Oktober 1989 ein Darlehen. Das Darlehen wurde von ihm dazu verwendet, Wertschriften (im Wesentlichen Aktien) zu kaufen. Diese Aktien wurden sodann in einem resp. zwei Depot/s hinterlegt, die gleichzeitig zur Absicherung des gewährten Kredits verpfändet wurden (Depot Nr. 1 bzw. Depot Nr. 2, lautend auf A.). Beim Darlehen handelte es sich somit um einen so genannten Lombardkredit, also um einen durch Wertschriften pfandgesicherten Kredit.