1 Abs. 1 Satz 2 aStGB. Der Bundesgerichtsentscheid 6B_344/2007 ist nicht einschlägig, da die Bank in diesem Fall nicht gutgläubige Dritterwerberin sondern selbst Geschädigte war. 1 Auszug aus den Erwägungen: [...] VI. VERFÜGUNGEN [...] B. Einziehung bzw. Restitution an Geschädigte und/oder Dritterwerber (Art. 59 aStGB)