Regeste: Konflikte zwischen den Ersatzansprüchen der Geschädigten und den Rechten Dritter, deren Erwerb nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB geschützt ist, sind nach den einschlägigen Bestimmungen des Sachenrechts zu lösen. Daraus folgt, dass die beiden Banken, welche mit Abschluss eines Lombardkredits ein dingliches Pfandrecht erworben hatten, in ihrem Erwerb zu schützen sind und ihr Ersatzanspruch an den beschlagnahmten Vermögenswerten gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB Vorrang hat gegenüber den Restitutionsansprüchen der Geschädigten gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 2 aStGB.