{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2011-01-11", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2009-422_2011-01-11.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2009_422_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77818c51bc69b5d46d5aac496721c685ab0518f20e1455878760842f0498f02d4668036349d890b2cc193cf8efad7990fa0?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77818c51bc69b5d46d5aac496721c685ab0518f20e1455878760842f0498f02d4668036349d890b2cc193cf8efad7990fa0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2009_422", "Checksum": "cabd6b76c1a95d0a3478ad9b3af9730e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2009 422"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 11.01.2011 SK 2009 422"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 11.01.2011 SK 2009 422"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. 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Veruntreuung\n\nRegeste:\nKonflikte zwischen den Ersatzansprüchen der Geschädigten und den Rechten\nDritter, deren Erwerb nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB geschützt ist, sind nach den\neinschlägigen Bestimmungen des Sachenrechts zu lösen. Daraus folgt, dass die\nbeiden Banken, welche mit Abschluss eines Lombardkredits ein dingliches\nPfandrecht erworben hatten, in ihrem Erwerb zu schützen sind und ihr\nErsatzanspruch an den beschlagnahmten Vermögenswerten gemäss Art. 59 Ziff. 1\nAbs. 2 aStGB Vorrang hat gegenüber den Restitutionsansprüchen der Geschädigten\ngemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 2 aStGB. Der Bundesgerichtsentscheid\n6B_344/2007 ist nicht einschlägig, da die Bank in diesem Fall nicht gutgläubige\nDritterwerberin sondern selbst Geschädigte war.\n\n1\nAuszug aus den Erwägungen:\n[...]\n\nVI. VERFÜGUNGEN\n[...]\n\nB. Einziehung bzw. Restitution an Geschädigte und/oder Dritterwerber (Art. 59\naStGB)\n\n1. Die X. Bank gewährte dem Angeschuldigten am 9. Oktober 1989 ein Darlehen.\nDas Darlehen wurde von ihm dazu verwendet, Wertschriften (im Wesentlichen\nAktien) zu kaufen. Diese Aktien wurden sodann in einem resp. zwei Depot/s\nhinterlegt, die gleichzeitig zur Absicherung des gewährten Kredits verpfändet\nwurden (Depot Nr. 1 bzw. Depot Nr. 2, lautend auf A.). Beim Darlehen handelte\nes sich somit um einen so genannten Lombardkredit, also um einen durch\nWertschriften pfandgesicherten Kredit.\n\nEin solches Pfanddepot besteht ebenfalls bei der Y. Bank (Pfanddepot Nr. 3,\nlautend auf A. und seine Ehefrau). Herr und Frau A. führten bei der Z. Bank zwei\nWertschriftendepots mit zwei Lombardkrediten. Im Februar 2001 erteilten Herr\nund Frau A. der Y. Bank den Auftrag, der Z. Bank die Kreditvaluta zu bezahlen\n(pag. 1267/1269). Die Zahlung von Fr. 353'724.00 erfolgte zu Lasten eines\nneuen Kredits bei der Y. Bank (pag. 1763). Gegenüber der Z. Bank erfolgte die\nZahlung unter der Bedingung, dass die Depotwerte an die Y. Bank ausgeliefert\nwürden. Im Juli 2001 wurde sodann ein Kreditvertrag mit der Y. Bank\nabgeschlossen.\n\nIm Rahmen der gegen A. geführten Voruntersuchung wurden mit Verfügungen\nder zuständigen Untersuchungsrichterin vom 30. August 2005 bzw. 22. Mai 2007\ndiese obgenannten Depots gesperrt. Diese Sperrungen wurden sodann im\nRahmen der erstinstanzlichen Beurteilung - mittlerweile rechtskräftig -\naufgehoben (vgl. Ziff. 6 der erstinstanzlichen Urteilsformel). Zudem wies die\nVorinstanz die beiden Banken an, die sich auf den bei ihnen liegenden Depots\nbefindlichen Titel zu liquidieren, um mit dem daraus resultierenden Erlös die\nDeliktsbeträge zu decken. Erst ein allfälliger Überschuss sei zur Deckung der\n\n2\npfandgesicherten Kredite zu verwenden (vgl. Ziff. 7 bis 11 der erstinstanzlichen\nUrteilsformel).\n\nGegen diese Verfügungen, wonach den Geschädigten Vorrang vor den Banken\nzur Deckung ihrer Beträge zu geben ist, erklärten sowohl die X. Bank als auch\ndie Y. Bank die Appellation. Nachstehend ist somit noch über die Liquidation der\nDepots sowie die Mittelverteilung zu befinden.\n\n2. Mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches vom\n13. Dezember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2007 (AS 2006 S. 3459), sind die\nBestimmungen über die Einziehung neu geordnet worden. Der hier zu\nbeurteilende Einziehungsvorgang ereignete sich vor dem Inkrafttreten des\nrevidierten Rechts. Die Beurteilung ist somit in Anwendung von Art. 2 StGB nach\naltem Recht vorzunehmen (vgl. BGE 6B_344/2007 vom 1. Juli 2008, E. 3.1).\n\nAls rechtliche Grundlage dient Art. 59 aStGB:\n\n„1. Der Richter verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine\nstrafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt worden waren, eine\nstrafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem\nVerletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt\nwerden.\nDie Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in\nUnkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für diese eine\ngleichwerte Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber\nsonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.“\n\nEine Einziehung der Vermögenswerte nach Art. 59 aStGB ist somit nur möglich,\nwenn sie dem Verletzten nicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen\nZustandes ausgehändigt werden oder wenn nicht ein Dritter solche Werte in\nUnkenntnis der Einziehungsgründe erworben habe und für sie eine gleichwertige\nGegenleistung erbracht hat. Damit ist die Einziehung subsidiär zum\nRückerstattungsanspruch der Verletzen oder dem Anspruch Dritter.\n\n3. Einziehungsobjekt bilden vorliegend somit die Vermögenswerte der obgenannten\nDepots bei der X. Bank und der Y. Bank, soweit diese „durch eine Straftat erlangt\nworden sind“, d.h. deliktischer Herkunft sind.\n\n"}