1.3. Fazit Zusammenfassend spricht für die Kammer nichts dagegen, auf die Empfehlung der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM vom Juni 2010 abzustellen. Diese lautet wie folgt (S. 1): „Die Sektion ‚Forensische Chemie und Toxikologie’ der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin empfiehlt, als Menge für Methamphetamin, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann, 12 Gramm zu verwenden. Die Angabe bezieht sich auf Methamphetamin-Hydrochlorid.“ […] 5