Schliesslich ist festzuhalten, dass sich die Frage der lex mitior ebenfalls nicht stellt, da es nicht um die Frage der rechtlichen Beurteilung eines Sachverhalts nach neuem oder alten Recht geht, sondern um die Festlegung eines rechtsverbindlichen Sachverhalts. Ebensowenig wurden Grundsätze des „fair trials“ verletzt, zumal die Parteien vor oberer Instanz die Möglichkeit hatten, zu diesen Empfehlungen Stellung zu nehmen. Im Übrigen befinden sich die Empfehlungen in den Akten (Akten SK 2011/305, p. 1954 ff.).