(BSK StPO-HOFER, N 60 zu Art. 10 StPO mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Kammer stellt fest, dass die Empfehlung der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin vom Juni 2010 weder inhaltlich kritisiert noch sonst wie in Frage gestellt wurde. Es handelt sich dabei um ein unproblematisches, weil nicht irgendwie rechtswidrig erlangtes und/oder unverwertbares Beweismittel, welches das Gericht frei würdigen kann und sogar muss, da es wissenschaftlich aktuell ist. Zudem ist es immer „das erste Mal“, wenn ein Gericht auf neue Kenntnisse abstellt, bevor das Bundesgericht darüber befindet.