Der Richter muss alle aus dem Verfahren gewonnen Erkenntnisse zur Bildung seiner Überzeugung heranziehen und sie unter allen für die Urteilsfindung wesentlichen Gesichtspunkten erschöpfend würdigen. Zu seiner Überzeugung gelangt das Gericht durch Anwendung von Denk-, Natur- und Erfahrungssätzen, durch Zuhilfenahme wissenschaftlicher Erkenntnisse, aber auch über Intuition und Gefühl (...). Die Beantwortung der Rechtsfragen bleibt dabei immer Sache des Gerichts.“ (BSK StPO-HOFER, N 60 zu Art. 10 StPO mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).