Zudem würden bezüglich Thaipillen keine Langzeitstudien bestehen und auch das Bundesgericht habe (noch) nicht über die Anwendbarkeit dieser Empfehlung befunden. Dazu hält die Kammer fest, dass die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand der Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel einsetzen, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). „Die dem Richter bei der Beweiswürdigung eingeräumte Freiheit findet ihre Ergänzung in der Verpflichtung, sie auch zu nutzen: Der Richter muss