Zwar sei im Verfahren SK 2011/305 ein Grenzwert von 12 g angenommen worden, jedoch könne dies jetzt nicht für die weiteren Beschuldigten in analoger Weise übernommen werden. Dem stehe das Rückwirkungsverbot resp. der Grundsatz der lex mitior entgegen. Der Rechtunterworfene müsse um die Gefährlichkeit des entsprechenden Betäubungsmittels wissen, bevor ihm diese entgegen gehalten werden könne. Zudem würden bezüglich Thaipillen keine Langzeitstudien bestehen und auch das Bundesgericht habe (noch) nicht über die Anwendbarkeit dieser Empfehlung befunden.