Im Verfahren SK 2009/409 (A.) legte das Gericht den Grenzwert bei 15 - 18 g fest (SK 2009/409, Motiv A., p. 746). Es stellt sich nun die Frage, ob für die Behandlung des vorliegenden (mehrere erstinstanzliche Urteile umfassenden) Verfahrens auf die Empfehlung der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin vom Juni 2010 abgestellt werden und der Grenzwert für die Bejahung des mengenmässig qualifizierten Falles auf 12 g festgelegt werden darf. Die Verteidiger bringen vor, diese Empfehlung sei nicht anwendbar. Zwar sei im Verfahren SK 2011/305 ein Grenzwert von 12 g angenommen worden, jedoch könne dies jetzt nicht für die weiteren Beschuldigten in analoger Weise übernommen werden.