Vorliegend stellte die jeweilige Vorinstanz nur im Verfahren SK 2011/305 (A. und E.) auf den empfohlenen Grenzwert von 12 g ab (Akten SK 2011/305, Motiv A./E., p. 2990/2991). Im Verfahren SK 2011/264 (B. und C. sowie D.) wurde die Anwendung dieser Empfehlung noch explizit verworfen, insbesondere mit der Begründung, diese sei im Vorfeld nicht allgemein bekannt gewesen und deren Anwendung käme einem Versto-