‘, empfahl im Juni 2010, den Grenzwert bei 12 g reinem Stoff festzulegen (Akten SK 2011/305, p. 1954 ff.). Im Entscheid SK 2011/281 vom 30.4.2012 gegen N.A.T. (ein Abnehmer von A. und E.) wurde die Frage des Grenzwertes nicht explizit behandelt, jedoch hat die Vorinstanz auf den Grenzwert von 12 g abgestellt. Die vorerwähnte Empfehlung hat somit in der Gerichtspraxis bereits Eingang gefunden. Vorliegend stellte die jeweilige Vorinstanz nur im Verfahren SK 2011/305 (A. und E.) auf den empfohlenen Grenzwert von 12 g ab (Akten SK 2011/305, Motiv A./E., p. 2990/2991).