Dem ist zuzustimmen. Nicht ganz verständlich ist davon ausgehend die nicht begründete Weigerung der Vorinstanz, dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu folgen und den Grenzwert zum schweren Fall für das Methamphetamin mindestens gleich hoch anzusetzen wie beim Kokain, nämlich bei 18 Gramm reinem Wirkstoff.“