einen reinen Wirkstoff von 27 g zu Grunde gelegt. Die Vorinstanz (vgl. Motiv S.138-140) stützte sich bei der Beurteilung des vorliegenden Falles laut den Erwägungen auf das gerichtsnotorische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) Bern vom 25. Juni 2001. Mit der Staatsanwaltschaft erachtete das Kreisgericht vorliegend den schweren Fall ab 900 Pillen als erfüllt, was bei seiner Berechnung einer Wirkstoffmenge von 18 g Methamphetamin - also dem Grenzwert für den mengenmässig schweren Fall bei Kokain - entspricht. Dem ist zuzustimmen.