Nach den Erwägungen in diesem Urteil kam das Gutachten des IRM Zürich nach plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen für die orale Einnahme zum Schluss, das Methamphetamin weise eine ungefähr doppelt so hohes Suchtpotential wie Amphetamin und ein vergleichbar hohes wie Kokain auf. Die 2. Strafkammer hat ihrem Urteil Nr. 251/II/2001 vom 16. November 2001 i.S. K. K. – ausgehend von der Überlegung der Vorinstanz, aufgrund des zürcherischen Gutachtens müsse davon ausgegangen werden, der entsprechende Grenzwert von Methamphetamin wäre ungefähr gleich hoch wie beim Kokain anzusetzen, also bei 18 g reinem Wirkstoff;