a BetmG anwendbar wird. Ob der vom Institut für Rechtsmedizin (IRM) Bern im Gutachten vom 25. Juni 2001 (vgl. oben) ermittelte Grenzwert von 16,650 g (orale Einnahme) bzw. 700 Pillen (Folienrauchen) oder derjenige vom IRM Zürich (Gutachten vom 09.06.1999) von 18 g liegende Grenzwert zutreffe, könne offen bleiben. Nach den Erwägungen in diesem Urteil kam das Gutachten des IRM Zürich nach plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen für die orale Einnahme zum Schluss, das Methamphetamin weise eine ungefähr doppelt so hohes Suchtpotential wie Amphetamin und ein vergleichbar hohes wie Kokain auf.