Ergänzend ist auszuführen, dass sich die Strafkammern in der Vergangenheit mehrmals mit der Frage nach dem Grenzwert für die Bejahung des mengenmässig qualifizierten Falles beschäftigt haben. - Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern hielt dazu in ihrem Entscheid vom 16.07.2004 (SK 056/2004) Folgendes fest: „Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern liess in ihrem Urteil Nr. 248/I/2001 vom 4. Oktober 2001 i.S. D.W. die exakte Wirkstoffmenge offen, ab welchem Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG anwendbar wird.