1. Thaipillen Grenzwerte Die Vorinstanzen haben bei den vorliegend zu überprüfenden Urteilen die Mengen an reinem Methamphetamin pro Pille nicht einheitlich berechnet, was zu unterschiedlichen Resultaten bei der Grenzziehung für den mengenmässig qualifizierten Fall („...die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann“) gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (resp. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG) führte. Ob und um allenfalls wie viel die Grenze jeweils überschritten wurde, hängt massgebend davon ab, wie die Reinmenge an Methamphetamin ermittelt wird und wo die Grenze für den qualifizierten Fall gezogen wird.