Den Beschuldigten wurde vorgeworfen, mengenmässig qualifiziert, gewerbsmässig und teilweise bandenmässig mit Thaipillen gehandelt zu haben. Die verschiedenen Vorinstanzen haben unterschiedlich dargelegt, welche Menge an Thaipillen gehandelt werden muss, damit von einem mengenmässig qualifizierten Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG auszugehen. Gegen den Entscheid wurde Beschwerde in Strafsachen beim Eidgenössischen Bundesgericht eingereicht. […] IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung […]