139 Abs. 1 StPO). Es handelt sich bei der Empfehlung der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin um ein unproblematisches, weil nicht irgendwie rechtswidrig erlangtes und/oder unverwertbares Beweismittel, welches das Gericht frei würdigen kann und sogar muss, da es wissenschaftlich aktuell ist. Ein Gericht hat darauf abzustellen, bevor das Bundesgericht darüber befinden kann. Ansonsten würden neue Erkenntnisse nie bis zum Bundesgericht gelangen und letztlich gar nie Anwendung finden.